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Landgericht Bonn, 7 O 333/06

Datum:
21.03.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 333/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0321.7O333.06.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1. a) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in dem Mietobjekt der Kläger in der P-Straße in #### U, Ladenlokal 1, einen Grillimbiss oder Restaurant mit Sitzmöglichkeit und Thekenverkauf zu betreiben, in dem insbesondere türkische oder orientalische Speisen und verschiedene Grillgerichte angeboten und verkauft werden.

b) Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. a) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 145,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 10 % und der Beklagte 90 %. Die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten trägt der Beklagte zu 90 %; im Übrigen trägt sie die Streitverkündete selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro, für die Streitverkündete – wegen der Kosten – nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten – wegen der Kosten – durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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