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Landgericht Bonn, 6 S 264/06

Datum:
26.01.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 S 264/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0126.6S264.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 3 C 91/06
Schlagworte:
Insolvenzverwalter, Pflichten, Aussonderungsrecht, Bereitstellung
Normen:
§§ 47 Satz 2 Inso, 258 Satz 2, 985 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Dem Insolvenzverwalter obliegt bei Bejahung eines Aussonderungsrechts die Verpflichtung, den Aussonderungsgegenstand ( hier sog. on - board - units - Mauterfassungsgerät -) derart bereitzustellen, dass seine Abholung am Ort der Verwahrung gewährleistet ist.

 
Tenor:

Nach Anhörung der Parteien werden die Gründe des am 21.12.2006 verkündeten Urteils der Kammer – 6 S 264/06 – wegen offenkundiger Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 des Urteils zutreffend lauten muss:

„Die zulässige Berufung ist begründet“.

 
 

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