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Landgericht Bonn, 6 S 191/06

Datum:
21.01.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 191/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0121.6S191.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 5 C 5/06
Schlagworte:
Mieter, Wohnung, Rauchen, Schönheitsreparaturen
Normen:
§§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zur Frage, ob der Mieter einer Wohnung wegen der Folgen des Rauchens zu Schönheitsreparaturen/Schadensersatz verpflichtet ist.

Anmerkung: Die von der Kammer zugelassene Revision ist vom BGH zurückgewiesen worden. ( VIII ZR 37/07 vom 05.03.2008 )

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 5 C 5/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.386,63 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % für die Zeit vom 06.08.2002 bis zum 30.04.2003, in Höhe von 0,5 % für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2005 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit seit dem 01.04.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils vollstreckende Partei auf Grund des Urteils insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, wird die Revision zugelassen.

 
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