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Landgericht Bonn, 5 S 44/07

Datum:
24.10.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 44/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:1024.5S44.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 2 C 373/06
Schlagworte:
Insolvenzanfechtung, Arbeitseinkommen, Pfändung
Normen:
§§ 829, 832 ZPO, §§ 130, 131, 143 Inso
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die Pfändung von zukünftigen Arbeitseinkommen wird erst wirksam mit dem Beginn des Zeitabschnitts nach dem die Vergütung bemessen ist, mithin bei Kalendermonatlicher Bemessung der Vergütung mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats, in welchem die Arbeitsleistung beginnt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 27.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 2 C 373/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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