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Landgericht Bonn, 5 S 39/07

Datum:
10.10.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 39/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:1010.5S39.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 13 C 535/05
Schlagworte:
Aufklärungspflicht, Unfallersatztarif
Normen:
§§ 249, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 200 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Eine Aufklärungspflilcht des Mietwagenunternehmens über den gespaltenen Mietmarkt aufgrund des Unfallersatztarifs besteht stets dann, aber auch erst dann, wenn die vom 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis zwischen Geschädigten und gegnerischen Haftpflichtversicherer entwickelte Erforderlichkeitsgrenze überschritten wird.

2. Der Aufklärungspflicht ist nicht genügt, wenn das Mietwagenunternehmen lediglich darauf hinweist, es wisse nicht, wie der gegnerische Haftpflichtversicherer reguliert und dem Geschädigten dazu rät, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um seine Ansprüche durchzusetzen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.01.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 13 C 535/05 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2008,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2005 abzüglich am 25.10.2005 gezahlter € 1.065,00 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85%. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 24% und der Beklagte zu 76%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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