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Der Beklagte wird verurteilt,
1.
a) an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 37.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.000 € seit dem 28.07.2006 und aus 8.000 € seit dem 13.02.2007 zu zahlen,
b) an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500 € seit dem 28.07.2006 zu zahlen,
c) an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 11.264,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.850,97 € seit dem 28.07.2006, aus 1.710,00 € seit dem 05.10.2006, aus 315 € seit dem 13.02.2007 und aus 1.388,20 € seit dem 30.01.2008 zu zahlen,
d) an die Klägerin zu 2) Schadensersatz in Höhe von 1.558,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.113,00 € seit dem 28.07.2006 und aus 330,00 € seit dem 05.10.2006 und aus 115,20 € seit dem 30.01.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jegliche Schäden, die ihnen in Zukunft in Folge des sexuellen Missbrauchs durch den Beklagten entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 811,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.07.2006 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerinnen aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Eltern, nachdem die Klägerinnen von dem Beklagten sexuell missbraucht worden sind.
3Der Beklagte war mit dem Vater der Klägerinnen eng befreundet und pflegte vor diesem Hintergrund auch zu dessen Ehefrau und den Klägerinnen selbst ein enges und freundschaftliches Verhältnis. Er wohnte bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und seinem Bruder in unmittelbarer Nachbarschaft in F. Im Zeitraum von Sommer 20## bis Januar 20## missbrauchte er die Klägerin zu 1) wiederholt sexuell, wobei die Taten von Berührungen im Genitalbereich bis zur Ausführung von Oralverkehr reichten. Er forderte sie auf, hierüber zu schweigen, da er sonst nicht mehr mit ihr befreundet sein könne. Ferner fasste der Beklagte der Klägerin zu 2), der jüngeren Schwester der Klägerin zu 1), bei einer Gelegenheit unter der Hose an das Gesäß, um sich hierdurch sexuell zu erregen.
4Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts D vom ##.##.20## (Az. ## § ##/##) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Wegen der Einzelheiten der in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie derselben (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 10 – 42 GA) Bezug genommen. Das Urteil ist seit dem ##.##.20## rechtskräftig.
5Nach seiner Verurteilung blieb der Beklagte zunächst in der Nachbarschaft der Klägerinnen und ihrer Eltern wohnen. Einige Monate später zog er in ein etwa 10 km entferntes Fachwerkhaus um. Er besuchte auch nach seinem Umzug täglich seine Mutter in der Nachbarschaft der Klägerinnen.
6Während des Zeitraumes, in dem der Beklagte seine Missbrauchshandlungen an ihr beging, verschlechterten sich die schulischen Leistungen der Klägerin zu 1) so weit, dass der geplante Besuch eines Gymnasiums gefährdet war. Sie zog sich aus ihrer Umgebung zurück. Sie begann im April 20## eine Behandlung bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin U in I, die zunächst 20 Sitzungen umfasste, dann aber um weitere 45 Sitzungen und im April 20## um nochmals 50 Sitzungen verlängert wurde (vgl. dazu Schreiben der V Krankenkasse vom ##.##.20##, A 19, Bl. 129 GA). Die Praxis liegt 21 km von der Wohnung der Klägerin zu 1) entfernt.
7Die Klägerin zu 2) begab sich für 25 Termine in psychotherapeutische Behandlung bei der Kinder- und Jugendtherapeutin M in I, deren Praxis 22 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegt. Ferner begab sie sich für 28 Termine zum 40 km entfernt gelegenen Institut für neurolinguistisches Lernen in D und erfuhr dort eine lerntherapeutische Behandlung, die Aufwendungen in Höhe von 441,00 € erforderlich machte. Seit dem ##.##.20## erfährt sie eine Therapie bei Frau Dr. E in F, die voraussichtlich bis Ende März 20## andauern wird. Die Praxis der Frau Dr. E liegt 4 km vom Wohnort der Klägerin zu 2) entfernt.
8Der Vater der Klägerinnen begann wegen einer Depression am ##.##.20## eine therapeutische und medikamentöse Behandlung bei Frau Dr. N in T, die zunächst 25 Behandlungen umfasste und anschließend um weitere 30 Behandlungen verlängert wurde. Die Praxis ist vom Wohnort der Familie 27 km entfernt. Ferner gab er im Sommer 20## seinen Arbeitsplatz auf. Sein durchschnittlicher Nettoverdienst hatte zuvor 2.541,23 € betragen. Ab dem ##.##.20## bezog er bis Frühjahr 20## Arbeitslosengeld in Höhe von 1.524,74 €.
9Die Mutter der Klägerinnen, Frau Q, erlitt aufgrund der Missbrauchshandlungen des Beklagten an ihren Töchtern einen Schock und leidet auch heute noch unter posttraumatischen Symptomen. Nach anfänglicher Betreuung durch ihre Hausärztin Dr. G begann sie eine Therapie bei Diplom-Psychologin Frau C in I, deren Praxis 21 km vom Wohnort der Familie entfernt liegt. Nachdem ihr die Krankenkasse 25 Sitzungen genehmigt hatte, wurde die Behandlung mit Bewilligungsbescheid der V Krankenkasse vom ##.##.20## (Anlage 20, Bl. 130 GA) um weitere 25 Sitzungen verlängert. Seit dem ##.##.20## befindet sie sich in stationärer psychotherapeutischer Behandlung in der S-Klinik in Bad I; der Eigenanteil für den Krankenhausaufenthalt beläuft sich auf 280 €. Die Wochenenden darf sie zu Hause verbringen; die einfache Fahrtstrecke zu ihrem Wohnort beträgt 34 km.
10Der Familie sind nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 811,88 € (inkl. MwSt) entstanden.
11Die Eltern der Klägerinnen haben der Klägerin zu 1) ihre etwaigen eigenen, aus dem Missbrauchsgeschehen resultierenden Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten abgetreten.
12Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ##.##.20## forderten die Klägerinnen den Beklagten unter Fristsetzung bis zum ##.##.20## zum Ausgleich von Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen der Klägerinnen aus eigenem und von ihrem Vater abgetretenem Recht in Höhe von insgesamt 48.463,97 € auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
13Die Klägerin zu 1) behauptet, auf Grund des sexuellen Missbrauchs durch den Beklagten leide sie unter Angstattacken und habe – ohne organische Ursache – begonnen, zunächst nachts, später auch tagsüber einzunässen. Ihr Vater habe in Folge des Missbrauchs seiner Töchter durch seinen besten Freund einen Schock erlitten, woraus sich eine schwere behandlungsbedürftige Depression entwickelt habe. Diese habe auch zu der Arbeitsunfähigkeit und der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geführt. Die Klägerin zu 2) behauptet, auf Grund des sexuellen Übergriffs auf sie habe sie eine Beeinträchtigung ihrer Koordinations-, Lese- und Rechenfähigkeiten erlitten, was eine spezielle Kinder- und Lerntherapie erforderlich gemacht habe. Darüber hinaus behaupten die Klägerinnen, der Beklagte habe seinen Wegzug aus der unmittelbaren Umgebung der Familie unnötigerweise verzögert und die regelmäßigen Besuche bei dessen Mutter in der Nachbarschaft seien nicht notwendig gewesen.
14Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten in Höhe von mindestens 30.000 € nebst Zinsen sowie in Höhe von je 8.000 € nebst Zinsen aus von ihren Eltern abgetretenem Recht zu. Ferner habe sie gegen den Beklagten einen eigenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.449 € (Fahrtkosten zur Therapie) sowie Schadensersatzansprüche aus von ihrem Vater abgetretenem Recht in Höhe von 891 € (Fahrtkosten zur Therapie) und 7.850,97 € (neunmonatige Einkommensminderung), und aus abgetretenem Recht ihrer Mutter in Höhe von 758,20 € (Eigenanteil Krankenhaus 280 €; Fahrtkosten Therapie 315 €, Fahrtkosten Klinik 163,20 €); jeweils nebst Zinsen.
15Die Klägerin zu 2) ist der Auffassung, sie habe gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 1.500 € nebst Zinsen, sowie einen materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.558,20 €, der sich aus den Kosten für die Lerntherapie (441 €), den hierdurch sowie durch die bei Dr. E durchgeführten Therapie bedingten Fahrtkosten (672 € und 115,20 €) und den Fahrtkosten anlässlich der Psychotherapie (330 €) zusammensetze.
16Der Beklagte hat den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1) in Höhe von 5.000 € und den der Klägerin zu 2) in Höhe von 500 € anerkannt und ist durch TeilAnerkenntnisurteil der Kammer vom ##.##.20## (Bl. 109 f. GA) dem entsprechend verurteilt worden.
17Nachdem die Klägerinnen die angekündigten Anträge im Laufe des Verfahrens mehrfach erweitert haben, beantragen sie nunmehr,
181. den Beklagten zu verurteilen,
19a) an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 46.000 € – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.000 € seit dem 28.07.2006 und aus 8.000 € seit Rechtshängigkeit des Klageerweiterungsantrags zu zahlen,
20b) an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld –
21mindestens
22jedoch 1.500,00 € – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2006 zu zahlen,
23c) an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 11.264,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.850,97 € seit dem 28.07.2006, aus 1.710,00 € seit Rechtshängigkeit, aus 315 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 31.01.2007 und aus 1.388,20 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 25.01.2008 zu zahlen,
24d) an die Klägerin zu 2) Schadensersatz in Höhe von 1.558,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.113,00 € seit dem 28.07.2006 und aus 330,00 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 115,20 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 25.01.2008 zu zahlen,
25jeweils soweit herüber noch nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 06.07.2007 entschieden worden ist,
262. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jegliche Schäden, die ihnen in Zukunft durch den sexuellen Missbrauch durch den Beklagten entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
273. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen als
28Gesamtgläubigerinnen 811,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5
29Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
3028.07.2006 zu zahlen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Der Beklagte behauptet, die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts D träfen nicht in vollem Umfang zu. So sei es lediglich zu einem Fall des schweren sexuellen Missbrauchs und maximal zu acht Fällen des einfachen sexuellen Missbrauchs gekommen. Im Strafverfahren habe er das weitergehende Geständnis nur abgelegt, um den Klägerinnen eine Vernehmung vor der Kammer zu ersparen. Die wirklich begangenen Taten seien für die dargelegten Schädigungen der Klägerinnen oder ihrer Eltern nicht ursächlich geworden.
34Er ist der Ansicht, das von der Klägerin zu 1) verlangte Schmerzensgeld sei überhöht. Hierzu bestreitet er, dass die Klägerin zu 1) begonnen habe, einzunässen oder eine Auffälligkeit aufgetreten sei, die eine therapeutische Behandlung erfordere, für die er verantwortlich sei. So sei sie am ##.##.20## und am ##.##.20## in der Lage gewesen, als Zuschauerin an dem Strafverfahren teilzunehmen. Dass ihre schulischen Leistungen zurück gegangen seien, bestreitet er mit Nichtwissen.
35Weiterhin bestreitet er, dass der Vater der Klägerinnen einen immateriellen Schaden erlitten habe. Insbesondere habe er eine Depression nicht verursacht oder sei für diese verantwortlich. Eine therapeutische und medikamentöse Behandlung sowie die Aufgabe des Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei dieser bereits in der Vergangenheit mehrfach arbeitslos gewesen.
36Der Beklagte behauptet ferner, er sei so schnell wie möglich aus der Nachbarschaft ausgezogen. Die täglichen Besuche bei seiner Mutter seien notwendig gewesen, da weder sie noch sein Bruder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen seien, die nötigen Einkäufe zu tätigen, um sich zu versorgen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 (Bl. 135 ff. GA) verwiesen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39Die Klage ist überwiegend begründet, lediglich im Hinblick auf den an die Klägerin zu 1) abgetretenen Schmerzensgeldanspruch des Vaters der Klägerinnen teilweise unbegründet.
40I.
41Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 € aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 176 Abs. 1 bzw. 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.
42Gegen diesen Anspruch hat der Beklagte keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
431.
44Der für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu Grunde zu legende Umfang des von dem Beklagten begangenen sexuellen Missbrauchs der Klägerin zu 1) folgt aus den Feststellungen des Urteils der #. großen Strafkammer des Landgerichts D vom ##.##.20## (# $ ##/##).
45Soweit der Beklagte entgegen der dort getroffenen Feststellungen nunmehr einzelne Sachverhalte bestreitet und geltend macht, es habe sich bei seiner Einlassung im Strafverfahren teilweise um ein "taktisches" Geständnis gehandelt, bleibt dies unbehelflich. Angesichts der Feststellungen in dem Strafurteil, die als Urkundenbeweis auch im Zivilverfahren zu verwerten sind und die auf einer umfassenden und überzeugenden Beweiswürdigung der Strafkammer beruhen, hätte es dem Beklagten nunmehr oblegen, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände die Feststellungen des Strafgerichts unzutreffend sein sollen und hierzu Beweis anzubieten (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1988, 1527 und OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2005, 3 W 60/05), woran es vorliegend fehlt.
46Das Strafurteil hat neben dem Hergang auch die Folgen der Taten für die Klägerin festgestellt und erbringt im Hinblick darauf auch den Beweis ihrer Kausalität für ihre körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. So ließen ihre schulischen Leistungen ausweislich der Feststellungen des Urteils auf Seite 16 (Bl. 25 GA) stark nach und sie litt unter Albträumen und Angstzuständen. Daneben hat sie nahezu kein Empfinden mehr für Harn- oder Stuhldrang und leidet vor allem darunter, dass sie auch in der Schule unwillkürlich einnässt.
47Im Wege des Anscheinsbeweises steht daher zunächst auch fest, dass diese Beeinträchtigungen Anlass für die therapeutischen Behandlungen sind, bezüglich derer die Klägerin zu 1) Aufwendungsersatz verlangt. Tatsachen, die eine andere Ursache für die Beeinträchtigungen nahe legen würden als die Missbrauchshandlungen des Beklagten, hat dieser nicht vorgetragen.
482.
49Ausgehend von den Feststellungen des Urteils schuldet der Beklagte daher immateriellen Schadensersatz gegenüber der Klägerin zu 1) in Höhe von 30.000 €. Angesichts der durch das Strafurteil festgestellten massiven Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer kindlichen Entwicklung und der Auswirkungen auf das Familienleben, ihres jungen Lebensalters sowie der Schwere und vorsätzlichen Begehungsweise der Taten ist diese Summe erforderlich und ausreichend, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzendgeldes genüge zu tun. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) hat sich die Kammer dabei an den unter lfd. Nr. 2395 und 2506 in der Zusammenstellung bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 25. Auflage 2007, veröffentlichten Entscheidungen orientiert.
50Nachdem der Beklagte diesen Anspruch bereits in Höhe von 5.000 € anerkannt hat und dem entsprechend verurteilt worden ist, waren der Klägerin nunmehr noch weitere 25.000 € zuzusprechen.
513.
52Die Klägerin zu 1) hat auch Anspruch auf materiellen Schadensersatz gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.449 € (Fahrtkosten zur Therapie).
53Nachdem keine andere Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1) erkennbar sind als der sexuelle Missbrauch durch den Beklagten, schuldet dieser der Klägerin zu 1) Ersatz der durch die Therapiesitzungen verursachten Fahrtkosten, die der Beklagte in ihrer Berechnung auch nicht angegriffen hat. Die Kammer schätzt die ersatzfähigen Fahrtkosten mit der Klägerin zu 1) auf 0,30 € pro Kilometer, § 287 ZPO.
544.
55Die Klägerin zu 1) hat des weiteren Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Vaters in Höhe von 4.000 € aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 176 Abs. 1 bzw. 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.
56Der Vater der Klägerin hat in Folge des Missbrauchsgeschehens eine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten, welche nach Art und Schwere deutlich über das hinaus geht, was Angehörige als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erleiden. Er hat daher einen eigenen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (vgl. dazu Heinrichs in: Palandt, Komm. zum BGB, Vorb v § 249, Rz 71 m.w.N.).
57Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Strafurteils auf Seite 17 (Bl. 26 GA), welche der Beklagte nicht in erheblicher Weise angegriffen hat. Demnach litt der Vater der Klägerinnen seit 20## an einer durch die in Folge der Missbrauchshandlungen und ihrer Offenbarung zugespitzte familiäre Situation verursachten Depression, welche schließlich zu dem Verlust seines Arbeitsplatzes geführt hat. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 noch einmal im Einzelnen dargelegt; auf das Protokoll Bl. 135 ff. GA wird insoweit verwiesen.
58Die Kammer bemisst das in diesem Zusammenhang geschuldete Schmerzensgeld auf 4.000 €. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin zu 1) zwar auf Grund der vorsätzlich begangenen Straftaten des Beklagten in erheblicher Weise beeinträchtigt worden ist, es sich aber andererseits um eine mittelbare Beeinträchtigung handelte und er in der Folgezeit in der Lage war, sein Leben wieder zu ordnen und – nach Inanspruchnahme einer Therapie – einer geregelten Arbeit nachzugehen. So hat er selbst in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er habe sich "gefangen" und könne den Dingen wieder "ins Auge sehen". Zur Höhe hat sich die Kammer an den unter lfd. Nr. 1484, 1225, 1224, 1056, 1048 und 986 in der Zusammenstellung bei Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., veröffentlichten Entscheidungen orientiert, die jedoch teilweise bereits angesichts ihres Alters nur Näherungswerte angeben können.
59Soweit die Klägerin zu 1) hinsichtlich des Schmerzensgeldes für ihren Vater einen Mindestbetrag von 8.000 € eingeklagt hat, war ihr Begehren daher teilweise abzuweisen.
605.
61Die Klägerin zu 1) hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Vaters in Höhe von 891 € für Fahrtkosten anlässlich einer Therapie und in Höhe von 7.850,97 € für Einkommensausfall hinsichtlich des Verlustes seines Arbeitsplatzes aus § 823 Abs. 1 BGB.
62Den Darlegungen der Klägerin im Hinblick auf diese Schadenspositionen ist der Beklagte lediglich hinsichtlich der Kausalität der Missbrauchshandlungen hierfür entgegen getreten, was angesichts der getroffenen Feststellungen in dem Strafurteil unerheblich bleibt.
636.
64Die Klägerin zu 1) hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 8.000 € aus abgetretenem Recht ihrer Mutter. Auch ihre Mutter hat als in Folge der Missbrauchshandlungen des Beklagten an ihren Töchtern erheblich über das erwartbare Maß hinaus gesundheitlich beeinträchtigte Angehörige einen eigenen Schmerzensgeldanspruch, den die Kammer mit 8.000 € bemisst.
65Der Kausalität der Taten des Beklagten für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Angesichts der Darlegungen der Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008, auf die Bezug genommen wird, ist sie schwer traumatisiert, leidet unter Panikattacken und ist in ihrer gesamten Lebensführung erheblich beeinträchtigt, so dass sie nunmehr sogar stationär psychotherapeutisch behandelt werden muss. Die Kammer erachtet daher den ausgeurteilten Betrag angesichts der massiven Beeinträchtigung der Mutter für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes genüge zu tun.
667.
67Schließlich hat die Klägerin zu 1) auch einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 758,20 € aus abgetretenem Recht ihrer Mutter (Fahrtkosten Therapie 315 € und Krankenhaus 163,20 € sowie Eigenbeteiligung S-Klinik 280 €), § 823 Abs. 1 BGB.
68Der Beklagte ist der Berechtigung dieser schlüssig dargelegten Schadenspositionen nicht entgegen getreten.
698.
70Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288 Abs. 1 bzw. 291 BGB.
71II.
721.
73Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 176 Abs. 1 bzw. 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F..
74Die Kammer erachtet angesichts des in Form und Ausmaß unstreitigen Übergriffs des Beklagten auf die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € für angemessen. Sie hat sich bei der Bemessung an der unter der lfd. Nummer 731 in der von Hacks/Ring/Böhm a.a.O. veröffentlichten Entscheidung orientiert. Nachdem der Beklagte bereits durch das Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer insoweit zur Zahlung von 500 € verurteilt worden ist, waren der Klägerin zu 2) nunmehr noch weitere 1.000 € zuzusprechen.
75Der Beklagte kann auch hier nicht mit Erfolg einwenden, er sei für die als Folgen der Tat dargestellten Umstände nicht verantwortlich. Denn das Strafurteil trifft auch in Bezug auf die Folgen der Taten für die Klägerin zu 2) auf Seite 16 ff. Feststellungen. So habe sie nach Offenbarung der Taten unter Albträumen gelitten und zeitweilig nicht mehr Lesen, Schreiben und Basteln können. Dieser Zustand habe sich erst nach psychotherapeutischer Behandlung verbessert.
76Angesichts dieser Feststellungen, die der Beklagte nicht in erheblicher Weise angegriffen hat, liegt es auch im Sinne eines Beweises des ersten Anscheines auf der Hand, dass die im zeitlichen Zusammenhang aufgetretenen Beeinträchtigungen der Klägerin auf den Missbrauch durch den Beklagten zurück zu führen sind, der im Übrigen Alternativursachen nicht aufgezeigt hat.
772.
78Die Klägerin zu 2) hat schließlich auch einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 1.558,20 € aus § 823 Abs. 1 BGB.
79Der schlüssigen Darlegung der Klägerin zu 2) zu Kosten der Therapie und Wegeaufwendungen in der Klageschrift (Bl. 8 GA unten), auf die Bezug genommen wird, sowie im Schriftsatz vom 25.01.2008 (Bl. 132 ff. GA), hat der Beklagte wiederum lediglich den Einwand fehlendere Kausalität entgegen gehalten, was unbehelflich bleibt.
803.
81Die Zinsansprüche folgen auch hier aus §§ 288 Abs. 1 bzw. 291 BGB.
82III.
831.
84Die Klägerinnen haben Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden in Folge des sexuellen Missbrauchs. Der Eintritt weiterer, bislang nicht rechtshängiger Schäden ist bereits angesichts der bisherigen Entwicklung nicht ausgeschlossen, was das Feststellungsinteresse begründet.
852.
86Die Klägerinnen haben schließlich auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen, nicht anrechenbaren Gebühren ihrer Bevollmächtigten in Höhe von 811,88 € aus § 280 Abs. 2, 286 BGB.
87Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
88IV.
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin zu 1) war angesichts des Gesamtstreitwertes geringfügig und hat keinen Gebührensprung verursacht.
90Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
91Der Streitwert wird auf insgesamt bis zu 65.000 € festgesetzt.