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Landgericht Bonn, 3 O 334/06

Datum:
29.01.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 334/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0129.3O334.06.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

a) an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 37.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.000 € seit dem 28.07.2006 und aus 8.000 € seit dem 13.02.2007 zu zahlen,

b) an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500 € seit dem 28.07.2006 zu zahlen,

c) an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 11.264,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.850,97 € seit dem 28.07.2006, aus 1.710,00 € seit dem 05.10.2006, aus 315 € seit dem 13.02.2007 und aus 1.388,20 € seit dem 30.01.2008 zu zahlen,

d) an die Klägerin zu 2) Schadensersatz in Höhe von 1.558,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.113,00 € seit dem 28.07.2006 und aus 330,00 € seit dem 05.10.2006 und aus 115,20 € seit dem 30.01.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jegliche Schäden, die ihnen in Zukunft in Folge des sexuellen Missbrauchs durch den Beklagten entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 811,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.07.2006 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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