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Landgericht Bonn, 2 O 367/06

Datum:
20.11.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 367/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:1120.2O367.06.00
 
Schlagworte:
Fahrschulausbildung auf dem Zweirad
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Unfall vom 22.12.2004 anlässlich der Fahrstunde ein Schmerzensgeld von 6.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr in Folge des Unfalls vom 22.12.2004 anlässlich der Fahrstunde entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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