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Landgericht Bonn, 12 O 1/07

Datum:
03.05.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 1/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0503.12O1.07.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,09 € nebst 5 % Zinsen seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Beklagten vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 60,00 € abzuwenden sofern nicht der Kläger vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet, während dem Kläger vorbehalten bleibt, eine vorläufige Vollstreckung seitens der Beklagten wegen des Kostenausspruches durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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