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Landgericht Bonn, 12 O 159/07

Datum:
08.11.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 159/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:1108.12O159.07.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1.

Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2007 wird aufgehoben.

2.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurück-gewiesen.

3.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

4.

Der Kostenausspruch ist zugunsten der Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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