Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Bonn, 11 O 68/07

Datum:
18.09.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 68/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0918.11O68.07.00
 
Schlagworte:
Rücksichtspflicht
Normen:
§ 241 Abs. 2 BGB, § 95 Abs. 2 S. 1 TKG 2044, § 4 Nr. 10 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 9. Mai 2007 zu e) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd

e) Portierungsaufträge der Antragstellerin für die Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen mit der Begründung "NWE" (= neue Willenserklärung des Kunden liegt vor) abzulehnen, wenn der Kunde vor Übermittlung des Portierungsauftrags durch die Antragstellerin an die Antragsgegnerin - der Antragstellerin einen Portierungsauftrag erteilt und diesen vor Rückmeldung der Antragsgegnerin auf den Portierungsauftrag der Antragstellerin - weder widerrufen hat noch ein späterer Portierungsauftrag eines dritten Anschlussanbieters für den betreffenden Kunden bei der Antragsgegnerin vorliegt.(*1)

Insoweit wird der Hauptantrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück- gewiesen.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 9. Mai 2007 - soweit sie mit dem Teilwiderspruch angefochten ist - bestätigt.

 

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist zum Verbot zu e) vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Antragstellerin insoweit gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 20.000 € abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank