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Landgericht Bonn, 11 O 165/06

Datum:
10.04.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 165/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0410.11O165.06.00
 
Schlagworte:
Kopplungsangebot, Internetwerbung, Verlinkung
Normen:
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2 ; § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 6
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Im Internethandel können Endpreise auf Grund einfacher Verknüpfung festgestellt werden, wenn der Interessent zusammengehörige Angaben durch Anklicken von mehreren nach geschalteten Links in einem beworbenen Kopplungsangebot kombiniert und auf Grund seiner Auswahl zu dem Endpreis gelangt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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