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Landgericht Bonn, 6 T 341/06

Datum:
21.11.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 341/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:1121.6T341.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, Blatt 1707
Schlagworte:
Namensberichtigung, Kostenansatz, Erinnerung, Geschäftswert, vermögensrechtliche Angelegenheit
Normen:
§§ 14 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Halbs. 1, 31 Abs. 1, 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KostO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Ist Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Namensberichtigung im Grundbuch eingelegt, mit der der in der Gerichtskostenrechnung angegebene Geschäftswert angegriffen wird, ist vor Entscheidung über die Erinnerung vorrangig eine förmliche Geschäftswertfestsetzung vorzunehmen.

2.

Die wegen Namensänderung infolge Heirat erforderliche Namensberichtigung im Grundbuch gehört zu den einfachsten Fällen der Namensberichtigung und ist deshalb in der Regel mit einem Geschäftswert von nur 5% des Grundstücks(anteils-)wertes anzusetzen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Eingabe des Erinnerungsführers vom 19.10.2006 auch nach Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.11.2006 nicht als Beschwerde, sondern als Erinnerung zu behandeln ist.

Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass vorrangig der Geschäftswert nach § 31 Abs. 1 Satz 1 (letzte Alt.) KostO festzusetzen ist.

 
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