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Landgericht Bonn, 6 T 341/05

Datum:
18.07.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 341/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:0718.6T341.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 95 IN 98/03
Schlagworte:
Kauf, Verkauf, Erlös, Mehrwertsteuer, Berechnungsgrundlage, Vergütung, vorläufiger Insolvenzverwalter
Normen:
§§ 1, 2, 10, 11 InsVV
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zur Frage, ob bei einem Verkauf von Gegenständen der Betriebsausstattung durch den (endgültigen) Insolvenzverwalter die dabei anfallende, vom Insolvenzverwalter eingezogene Mehrwertsteuer, bei der Bemessung des Wertes der Betriebsausstattung im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2005 aufgehoben und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 10.011,57 € (Vergütung: 8.130,66 €, Auslagen: 500,- € und 16 % Umsatzsteuer: 1.380,91 €) festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

 
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