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Landgericht Bonn, 6 S 279/05

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 279/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:0302.6S279.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 117 C 201/05
Schlagworte:
Anrechnung
Normen:
Nr. 2400 VV RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.

2.

Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 – wird in Höhe eines Betrages von € 167,39 als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, der aufgrund dieses Urteils vollstreckbar ist, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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