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Landgericht Bonn, 6 S 264/06

Datum:
21.12.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 264/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:1221.6S264.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 3 C 91/06
Schlagworte:
Insolvenzverwalter, Pflichten, Aussonderungsrecht, Bereitstellung
Normen:
§§ 47 Satz 2 InsO, 258 Satz 2, 985 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Dem Insolvenzverwalter obliegt bei Bejahung eines Aussonderungsrechts die Verpflichtung, den Aussonderungsgegenstand ( hier sog. on - board - units - Mauterfassungsgeräte -) derart bereit zu stellen, dass seine Abholung am Ort der Verwahrung gewährleistet ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 3 C 91/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 950,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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