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Landgericht Bonn, 6 S 258/05

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 258/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:0302.6S258.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 6 C 242/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.10.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 6 C 242/05 - abgeändert und wie folgt neugefasst:

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, mit der Firma F GmbH, C-Straße, #### H einen Versorgungsvertrag für Heizwärme und Warmwasser abzuschließen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, mit der Firma F GmbH, C-Straße, #### H einen Vertrag über die Lieferung und Abrechnung von Wasser sowie die Abrechnung der Entwässerungsgebühren zu schließen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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