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Landgericht Bonn, 6 S 227/06

Datum:
09.11.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 227/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:1109.6S227.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 6 C 189/06
Schlagworte:
Geschäftsgebühr, Anrechnung, Verfahrensgebühr, Kündigung, Mietverhältnis
Normen:
Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und der anschließende Räumungsrechtsstreit betreffen denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Die für die Kündigung verdiente Geschäftsgebühr unterliegt deshalb nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG der Anrechnung (Bestätigung des Kammerurteils vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 - NJW 2006, 2640 ff).

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 29.06.2006 verkündete „Versäumnisurteil“ des Amtsgerichts Bonn – 6 C 189/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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