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Landgericht Bonn, 2 O 33/06

Datum:
09.06.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 33/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:0609.2O33.06.00
 
Schlagworte:
Hammerschlag- und Leiterrecht, Pflicht zum Schadenersatz
Normen:
§ 24 Abs. 3 NachbarG NRW
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Rechtskraft:
Die Entscheidung ist rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.747,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Beklagte.

Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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