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Landgericht Bonn, 11 O 66/06

Datum:
31.10.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 66/06
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:1031.11O66.06.00
 
Schlagworte:
Telefonwerbung, Verbraucher, Einwilligung
Normen:
UWG §§ 3,7 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 307 Abs.1 S. 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, verstößt gegen §§ 4,41 Bundesdatenschutzgesetz und ist unwirksam.

2.

Eine ohne sachlichen Zusammenhang in AGB eingebaute Einwilligungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)

 
Tenor:

Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um Telefondienstleistungen anzubieten, sofern vorab eine Einwilligung des Verbrauchers zur entsprechenden Telefonwerbung nicht vorliegt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 36.000 € vorläufig vollstreckbar.

 
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