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Landgericht Bonn, 11 O 158/04

Datum:
02.05.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
11 O 158/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2006:0502.11O158.04.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

einen Verbraucher, der mit ihr bereits vertraglich verbunden ist, ohne dessen Einwilligung anrufen zu lassen, um diesen zum Abschluss eines Vertrages über einen neuen Telefontarif zu veranlassen, insbesondere über das Produkt D -Time/U -Net.

Die Entscheidung über die Kosten wird der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.

 
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