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Landgericht Bonn, 7 O 425/03

Datum:
27.09.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 425/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:0927.7O425.03.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 1.522,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt der Kläger zu 74 %; im Übrigen hat die Streitverkündete ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Streitverkündete gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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