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Landgericht Bonn, 6 S 242/04

Datum:
10.02.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 242/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:0210.6S242.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 3 C 55/04
Schlagworte:
Hersteller, unsicheres Produkt, Schutzgesetz, Schmerzensgeld
Normen:
§§ 3 Abs. 1 , 6 ProdSG, 823 Abs. 2, 847 (a.F.) BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Zum Herstellerbegriff des Produktsicherheitsgesetzes.

2.

§ 6 ProdSG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

3.

Zum Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung an einem nicht sicheren Produkt (Schadensfall vor dem 01.08.2002)

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 55/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 
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