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Landgericht Bonn, 3 O 192/05

Datum:
18.11.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 192/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:1118.3O192.05.00
 
Schlagworte:
Scheck, Kontovollmacht, Faelschung
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 670, 675 Abs. 1, 676 f BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Haftung der Bank bei Auszahlung aufgrund gefälschter Kontovollmacht und gefälschter Unterschriften auf gestohlenen Scheckvordrucken

2.

Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung von Scheckvordrucken in der eigenen Wohnung beim Besuch von engen Verwandten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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