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Landgericht Bonn, 2 O 500/04

Datum:
20.05.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 500/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:0520.2O500.04.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 U 76/05
Normen:
§ 60 Abs. 1 InsO, § 4 InsVV
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 Abs. 1 InsO auf Schadenersatz, wenn er entgegen § 4 Abs. 1 InsVV die Masse mit Personalkosten belastet hat, obgleich keine besonderen Aufgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zu erledigen waren.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 06.01.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger und der Beklagte je 50%. Die Kosten seiner Säumnis trägt allein der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

 
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