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Landgericht Bonn, 2 O 455/04

Datum:
08.03.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 455/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:0308.2O455.04.00
 
Schlagworte:
Kauf im Internet, Anfechtungserklärung
Normen:
§§ 433 Abs. 1, 143 Abs. 1, 121 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Rechtskraft:
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a.) an den Kläger einen Briefmarkenblock „Deutsches Reich ** Block 2, Nothilfe“ in der Qualität „postfrisch, Originalgummi“ Zug um Zug gegen Bezahlung von € 630,00 zu übergeben und zu übereignen,

b) den unter a) bezeichneten Briefmarkenblock auf Anforderung des Klägers hin gegen vorherige Zahlung von € 5,00 Versandkostenpauschale an die Beklagte auf dem Wege versicherten Postversands an den Kläger zu übersenden.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00.

 
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