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Landgericht Bonn, 2 O 426/03

Datum:
25.02.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 426/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:0225.2O426.03.00
 
Schlagworte:
Abgrenzung Verbrauchsgüterkauf - Unternehmergeschäft
Normen:
§ 474 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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