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Landgericht Bonn, 2 O 312/04

Datum:
05.01.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 312/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:0105.2O312.04.00
 
Schlagworte:
Überweisungsverkehr
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge berechtigt eine Bank im Überweisungsverkehr nur zu Umbuchungen auf ein Konto des in der Überweisung namentlich genannten Empfängers. Unterhält der Empfänger kein Konto bei der Bank, ist diese zur Rückgabe des Auftrags an den Überweisenden verpflichtet, auch wenn sie wegen eigener Forderungen gegen den Empfänger ein Interesse an der Umbuchung zugunsten des Empfängers hat.

2. Ein sog. CpD-Konto bzw. ein nur bankintern geführtes Konto kann grundsätzlich nicht als Konto des Empfängers angesehen werden.

 
Tenor:

1.)

Die Klage wird abgewiesen.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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