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Landgericht Bonn, 1 O 324/05

Datum:
30.11.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 324/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:1130.1O324.05.00
 
Schlagworte:
Insolvenzanfechtung, Fristberechnung
Normen:
§§ 129, 131 I Nr. 1, 143 I InsO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Für die Berechnung der Insolvenzanfechtungsfristen kommt es jedenfalls dann bereits auf den Eingang des Antrages beim unzuständigen Insolvenzgericht an, wenn später nach Abgabe durch das zuständige Insolvenzgericht gerade auf diesen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.925,93 €uro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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