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Landgericht Bonn, 16 O 14/05

Datum:
30.11.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 14/05
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:1130.16O14.05.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 239/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrage 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes eine Werbeaktion für die Vermittlung von eignen Angeboten oder Produkten, bei der ein Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben wird, durchzuführen, die sich unter anderem auch an Personen wendet, die die Interessen Dritter wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bei ihrer Entscheidung zu beachten haben, insbesondere mit wörtlich oder inhaltsgleichen nachstehenden Ankündigungen:

"Die G-Winter-Aktion vom 15. November 2004 bis zum 28. Februar 2005

Große G-gesellschaft mit kleinem Smart-Cabrio?

Im oben genannten Zeitraum verschenkt die G AG unter allen Vermittlern (Anwaltskanzleien/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern, etc.) und allen Erwerbern einer "großen" G-gesellschaft ein "kleines" Smart-Cabriolet.

...

Was müssen Sie dafür tun?

Bei der Vermittlung oder dem Erwerb einer G-gesellschaft erhalten Sie alle Gesellschaftsunterlagen in einem G-Ordner "Firma, fertig, los". In jedem Gesellschaftsordner befindet sich während der G-Winteraktion ein Faxvordruck mit dem Namen der erworbenen Gesellschaft. Bitte schätzen Sie die Anzahl der Ordner, die in ein Smart-Cabrio ohne Insassen mit geschlossenem Verdeck passen, und teilen Sie uns Ihre Schätzung auf diesem Faxdokument mit ...".

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € (176,84 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer in Höhe von 12,36 €) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2005 zu zahlen (Steuernummer: 0.....).

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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