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Landgericht Bonn, 11 O 112/04

Datum:
01.04.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 112/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2005:0401.11O112.04.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 18 U 78/05
Schlagworte:
Verzug, Leistungszeit bei Geldschuld
Normen:
BGB §§ 193, 269, 270
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

§ 193 BGB über den Fristablauf an Sonn- und Feiertagen ist auf die Frage des Verzugsbeginns nicht anwendbar.

2.

Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung einer Geldschuld ist wegen Art. 3 Abs. 1 c) ii) der EG-Verzugsrichtlinie auf den Zeitpunkt des Geldeingangs abzustellen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 539.013,59 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 12%, der Beklagten zu 88% auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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