Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Bonn, 6 T 49/04

Datum:
20.04.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 49/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0420.6T49.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 96 IN 234/03
Schlagworte:
2-Personen-OHG, Erlöschen durch Ausscheiden eines Gesellschafters
Normen:
§§ 11 InsO, 15 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Wenn aus einer aus zwei Personen bestehenden OHG einer der Gesellschafter ausscheidet, erlischt die Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Eine Verteilung des Vermögens, während der die Gesellschaft nach § 11 Abs. 3 InsO weiterhin insolvenzfähig wäre, findet nicht statt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.02.2004 - 96 IN 234/03 - aufgehoben und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen.

Sobald diese Entscheidung Rechtskraft erlangt, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 928,34 EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank