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Landgericht Bonn, 6 T 361/04

Datum:
23.12.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 361/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:1223.6T361.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 118 C 97/04
Schlagworte:
Untätigkeit, Versicherung der Vollmacht, Nachweis
Normen:
§§ 567 I Nr. 2, 703, 80, 88 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Hält das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid für unwirksam, weil der Unterzeichner seine Vollmacht nicht versichert hat, hat es gleichwohl förmlich zu entscheiden. Eine Verfügung, es sei wegen Unwirksamkeit des Einspruchs nichts zu veranlassen, die Akten seien wegzulegen, ist eine mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne von § 567 I Nr. 2 ZPO.

 
Tenor:

Die in der Form der Verfügungen vom 01.03., 10.03., 14.05., 04.08. und 13.08.2004 getroffene Entscheidung des Amtsgerichts, den als Widerspruch bezeichneten Einspruch der Beklagten vom 07.02.2004, eingegangen am 07.02.2004, gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 27.01.2004 -03 .....-, zugestellt am 29.01.2004, als nicht wirksam anzusehen und nicht zu bescheiden und die Akten wegzulegen, sowie die mit Verfügung vom 19.11.2004 getroffene Entscheidung, dem unter dem 12.11.2004 gestellten Antrag der Beklagten, das Hauptverfahren zu eröffnen, nicht zu entsprechen und die Akten wegzulegen, werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen und entweder nach §§ 700 Abs.1, 341 ZPO zu verfahren, wenn es den Einspruch für unzulässig hält, oder andernfalls in die Sachprüfung einzutreten.

Etwaige Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden niedergeschlagen. Außergerichtliche Kosten tragen die Kläger.

 
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