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Landgericht Bonn, 6 T 273/04

Datum:
04.10.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 273/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:1004.6T273.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Waldbröl, 15 C 193/04
Schlagworte:
Plausibilitätsprüfung, Freibeträge, Ausgaben, Einnahmen
Normen:
§§ 114, 115 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Bei Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung (übersteigen die regelmäßigen Ausgaben die Einnahmen?) gesetzliche Freibeträge (Unterhaltsfreibeträge, Erwerbsfreibeträge) nicht zusätzlich zu konkreten Ausgaben aus dem Bereich, der durch die Freibeträge abgedeckt wird, wie Ausgaben zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss werden aufgehoben.

Den Antragstellern wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz zur Durchführung der Klage gemäß der Klageschrift vom 31.08.2004 unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus X ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.

 
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