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Landgericht Bonn, 6 T 21/04

Datum:
26.01.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 21/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0126.6T21.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 5 C 158/03
Schlagworte:
Räumungsfrist, Zahlungsverzug
Normen:
§§ 91 a), 93, 93 b), 721 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 93 b) Abs. 3 ZPO, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Räumungsfrist im Falle der Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Miete.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Soweit in dem Schriftsatz vom 23.12.2003 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu erblicken sein sollte, wird der Beklagten zu 1.) insoweit Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung versagt.

 
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