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Landgericht Bonn, 6 S 77/04

Datum:
19.07.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 77/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0719.6S77.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 14 C 591/03
Schlagworte:
Auskunftsanspruch ,Telefonanschluss
Normen:
§ 13 a ) UKlaG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs von Einzelpersonen hinsichtlich Daten von Telefonanschlussinhabern.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.03.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 14 C 591/03 - wird zurückgewiesen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgericht C entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem angefochtenen Urteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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