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Landgericht Bonn, 6 S 67/04

Datum:
24.05.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 67/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0524.6S67.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 17 C 913/03
Schlagworte:
Unfallersatztarif, Normaltarif, Hinweispflicht
Normen:
§§ 241 Abs. 2, 242, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Der gewerbliche Autovermieter ist verpflichtet, dem Kunden, dem er seinen Unfallersatztarif anbietet, darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auch zum wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten kann.

 
Tenor:

Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 711,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2003 zu zahlen, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 - 17 C 913/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 - 17 C 913/03 - als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte zu 40% und der Kläger zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% desjenigen Betrags abwenden, der für die gegnerische Partei auf Grund dieses Urteils und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 - 17 C 913/03 - vorläufig vollstreckbar ist; dies gilt nicht, wenn die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Soweit zum Nachteil des Klägers erkannt wurde, wird die Revision zugelassen.

 
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