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Landgericht Bonn, 6 S 268/03

Datum:
29.04.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 268/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0429.6S268.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 14 C 170/03
Schlagworte:
Titelschuldner
Normen:
§§ 732, 767 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Wer durch Berichtigungsbeschluss, der mangels Rechtspersönlichkeitsidentität nicht gerechtfertigt ist, statt des im ursprünglichen Urteilsrubrum angegebenen Titelschuldners formal -ohne Änderung der erteilten Vollstreckungsklausel- zum Titelschuldner gemacht wird, kann im Wege der Klage nach § 767 ZPO geltend machen, nie Schulder des titulierten Anspruchs gewesen zu sein. Eine Klage nach § 732 ZPO kommt nicht in Betracht.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 19. Januar 2004 - 6 S 268/03 - wird unter Zurückweisung des Einspruches der Beklagten vom 30. Januar 2004 mit dem Inhalt aufrechterhalten, dass auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 9. Oktober 2003 - 14 C 170/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12.05.1999 - 14 C 135/99 - und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.01.2003 - 14 C 135/99 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8.08.2002 bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses und in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 2.09.2002 bezüglich des Versäumnisurteils wird gegen den Kläger für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, einschließlich der durch die Einlegung des Einspruches der Beklagten entstandenen weiteren Kosten, werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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