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Landgericht Bonn, 6 S 23/04

Datum:
29.03.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 23/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0329.6S23.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 14 C 323/03
Schlagworte:
Reiserücktrittskostenversicherung
Normen:
§ 812 I 2 ( 1.Alt.) BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zum Wegfall des rechtlichen Grundes für die Leistung einer Reiserücktrittversicherung, wenn der - verhinderte - Reisende durch eigene Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter einen teilweisen Erlass der Stornokosten erreicht.

 
Tenor:

Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 222,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2003 zu zahlen, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.12.2003 - 14 C 323/03 - aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die nur nach einem Streitwert von 889,65 EUR zu erheben sind und die im Übrigen niedergeschlagen werden, trägt der Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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