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Landgericht Bonn, 6 S 225/04

Datum:
06.12.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 225/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:1206.6S225.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 115 C 145/04
Schlagworte:
Kaution, Erwerber, Beweislast, Rückwirkung
Normen:
§§ 572 S. 2 BGB (a.F.), 566 a) S. 1 BGB (n.F.), 57 ZVG, Art. 229 § 3 EGBGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Hinsichtlich der Pflicht des Erwerbers zur Auskehrung einer Mietkaution ist auf Erwerbsfälle vor dem 01.09.2001 § 572 S. 2 BGB (a.F.) anzuwenden. § 566 a) S 1. BGB (n.F.) ist wegen insoweit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung auf diese Altfälle nicht anzuwenden.

2.

Im Rahmen des § 572 S. 2 (a.F.) trägt der Mieter die Beweislast für seine Behauptung, der Erwerber habe vom Veräußerer die Mietkaution erhalten.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.08.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg - 115 C 145/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% desjenigen Betrags abwenden, der für den Beklagten auf Grund dieses Urteils vollstreckbar ist; dies gilt nicht, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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