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Landgericht Bonn, 5 S 207/03

Datum:
04.02.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 207/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0204.5S207.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 2 C 662/02
Schlagworte:
Stellvertretung bei Wahlarztbehandlung
Normen:
§ 613 S. 1 BGB, § 10 Nr. 4 AGBG, § 4 Abs. 2 GOÄ
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Im Rahmen einer Individualabrede zwischen Patient und Wahlarzt kann ungeachtet der Art des Verhinderungsfalles die Möglichkeit der Stellvertretung durch den vom Wahlarzt berufenen Vertreter vereinbart werden.

2.

Es ist nicht notwendige Voraussetzung einer solchen Individualvereinbarung, dass der Wahlarzt sie höchstpersönlich mit dem Patienten trifft.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 22.07.2003, Az.: 2 C 662/02, abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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