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Landgericht Bonn, 5 S 126/03

Datum:
14.01.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 126/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0114.5S126.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 10 C 246/02
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit sog. Unfallersatztarife
Normen:
§ 249 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Nach § 249 Abs. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier: Mietwagenkosten) zu ersetzen. Da dem Geschädigten grundsätzlich auch freie Tarife zur Verfügung stehen, sind sog. Unfallersatztarife grundsätzlich nicht erstattungsfähig, es sei denn, der Geschädigte legt dar, dass er sie aufgrund besonderer Umstände für erforderlich halten durfte.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 07.05.2003, 10 C 246/02, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.149,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 494,60 EUR seit dem 21.09.2002 und aus weiteren 654,67 EUR seit dem 23.03.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 
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