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Landgericht Bonn, 3 O 190/04

Datum:
12.11.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 190/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:1112.3O190.04.00
 
Schlagworte:
Verbraucherdarlehen, Effektivzins, Gesamtbetrag, Lebensversicherung, Bausparvertrag
Normen:
§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Bei einem Verbraucherdarlehen, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Kapitallebensversicherungs-, Bauspar- oder sonstigen Ansparvertrags abhängt, durch die das Darlehen ganz oder teilweise getilgt werden soll, müssen die Kosten des Ansparvertrags auch dann nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB einfließen, wenn zwischen Darlehen und Ansparvertrag eine enge Verbindung besteht.

2.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Angabe des Gesamtbetrags nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB (BGHZ 149, 302 = WM 2002, 380 = ZIP 2002, 391 = NJW 2002, 957; WM 2004, 1542 = ZIP 2004, 1445 = NJW 2004, 2820) ist auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB ín Verbindung mit § 6 PAngV nicht übertragbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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