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Landgericht Bonn, 1 O 245/04

Datum:
27.10.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 245/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:1027.1O245.04.00
 
Schlagworte:
Hydrantendeckel, Natursteinpflaster, Marktplatz, Kirmes
Normen:
§ 839 BGB, § 9 a StrWG NW
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Ein grobes Natursteinpflaster um 2 cm überragender Hydrantendeckel stellt auch auf einem zentralen Marktplatz keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Dies gilt -gerade- auch bei einer Kirmesveranstaltung.

 
Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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