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Landgericht Bonn, 1 O 123/04

Datum:
30.07.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 123/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0730.1O123.04.00
 
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Fahrradfahrer, Markierung, Hindernis
Normen:
§ 839 BGB, § 253 Abs. 2 BGB, § 43 StVO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Eine baulich bedingte Fahrbahnverengung durch einen Bordstein muss gegenüber einem Farradfahrer innerorts nicht durch eine Warnbake i.S. v. § 43 StVO markiert werden, wenn der Bordstein selbst farblich abgehoben ist - hier: weißer Anstrich.

 
Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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