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Landgericht Bonn, 18 O 464/03

Datum:
26.02.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 464/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0226.18O464.03.00
 
Schlagworte:
Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung
Normen:
§§ 131, 143 InsO, 156, 260, 296 a) ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Die Befriedigung von Altforderungen ist grundsätzlich nicht unter dem Tatbestandsmerkmal "nicht zu der Zeit zu beanspruchen" inkongruent, wenn diese fällig und nicht befristet waren.

2.

Die Zahlung per Scheck anstelle der Barzahlung oder Überweisung erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht in der Art zu beanspruchen".

3.

Teilzahlungen stellen sich als minus und nicht als aliud der geschuldeten Gesamtleistung im Sinne von § 266 BGB dar und sind nicht unter das Tatbestandsmerkmal "nicht in der Art" zu subsumieren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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