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Landgericht Bonn, 14 O 211/02

Datum:
04.11.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 211/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:1104.14O211.02.00
 
Schlagworte:
Angemessene Vergütung des GmbH-Geschäftsführers (-Gesellschafters); Treuepflicht; Schädigungsverbot; verdeckte Gewinnauschüttung; Kriterien und Zeitpunkt der Beurteilung
Normen:
§§ 243 ff AktG (analog) §§ 611,612 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.2002 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem folgenden Inhalt:

Herr I hat den Umsatz und Gewinn der GmbH, trotz der sehr schwierigen Situation in der Druckbranche, gesteigert. Zusätzlich erhält er einen Inflationsausgleich. Herr I erhält deshalb ab Oktober 2002 ein Gehalt von 11.400,00 €/Monat

wird für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.

 
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