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Landgericht Bonn, 14 O 120/03

Datum:
15.01.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 120/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0115.14O120.03.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung S unter Hinweis auf die amtliche Zulassungsnummer 0..... in den Verkehr zu bringen und wie nachstehend zu bewerben

---Die Bewerbung kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.---

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitraums und der Anzahl der veräußerten Pflanzenschutzmittel.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 50.000,00 (Ziffer 1.), EUR 10.000,00 (Antrag zu 2.) und von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Ziffer 4.) vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.

 
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