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Landgericht Bonn, 13 O 202/02

Datum:
08.04.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 202/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0408.13O202.02.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.11.2002 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem jeweils beizutreibenden Betrag, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem jeweils beizutreibenden Betrag abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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