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Landgericht Bonn, 11 O 48/04

Datum:
07.12.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 48/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:1207.11O48.04.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Rechtskraft:
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnunghaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung einer “lebenslangen Garantie” zu werben:

-----Die Darstellung ist aus technischen Gründen nicht möglich.-----

2. an die Klägerin 189 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin von 12.000 € vorläufig vollstreckbar.

 
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