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Landgericht Bonn, 10 O 452/02

Datum:
02.07.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 452/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0702.10O452.02.00
 
Schlagworte:
Telefonkarten, Telekom, Restguthaben, Gültigkeit
Normen:
§§ 154, 812 BGB, §§ 807, 793 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Der Nutzer von Telefonkarten, deren zeitliche Gültigkeit durch den Telekommunikationsdienstanbieter nachträglich beschränkt worden ist, hat gegen diesen keinen Anspruch auf Ausgabe von neuen Karten in Höhe vorhandener Restguthaben auf den Altkarten, ohne diesem die Altkarten zu überlassen -sei es endgültig, jedenfalls aber zur Ausstanzung des Chips. Dies gilt unabhängig vom Vorhandensein eines Sammlerwertes.

 
Tenor:

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in der Anlage zu diesem Urteil bezeichneten insgesamt 1197 (1401 abzüglich 204 der Beklagten bereits vorprozessual gegen Erhalt neuer Karten in Höhe des Restgesprächsguthabens überlassene) Telefonkarten herauszugeben.

------Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden------

2.)

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Überlassung der vorbezeichneten 1197 Telefonkarten -entweder entgültig, jedenfalls aber zur Ausstanzung des Chips und nachfolgender Rückgabe- weitere Telefonkarten mit einem Gesamtgesprächsguthaben von 2.699,57 EUR zu übergeben.

3.)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.)

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7% und die Beklagte zu 93 %.

5.)

Das Urteil ist in der Hauptsache hinsichtlich des Urteilstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR und hinsichtlich des Urteilstenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Wegen der Kosten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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